Sozialstaatsgebot und Prinzipien der Sozialpolitik
Frau Krause aus Kiel wird krank, ihr Kollege Herr Öztürk aus Dortmund verliert nach einem Betriebsunfall seine Stelle. Beide bekommen Hilfe, ohne dass sie vorher einen Antrag auf „Gnade“ stellen müssten. Warum hat der Staat diese Pflicht, wer zahlt dafür, und nach welchen Regeln? Diese Fragen beantwortet die Seite. Am Ende kommen wir auf Herrn Öztürk zurück.
Das Sozialstaatsgebot im Grundgesetz
Das Grundgesetz nennt die Bundesrepublik in Art. 20 Abs. 1 einen „demokratischen und sozialen Bundesstaat“. Art. 28 Abs. 1 verlangt von den Ländern einen „sozialen Rechtsstaat“. Das Wort „sozial“ wird im Grundgesetz nicht näher ausgeführt. Es ist ein Staatsziel, das Gesetzgeber und Verwaltung ausgestalten müssen. Nach Art. 79 Abs. 3 GG dürfen die Grundsätze des Art. 20 GG, also auch das Sozialstaatsprinzip, nicht abgeschafft werden („Ewigkeitsklausel“).
Aus dem Gebot lassen sich unter anderem folgende Aufgaben ableiten:
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Existenzsicherung: Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen (soziokulturellen) Existenzminimums ab.
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Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Alter, Unfall, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit.
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Ausgleich großer Einkommens- und Vermögensunterschiede, zum Beispiel durch Steuern und Transfers.
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Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit (vgl. „gleichwertige Lebensverhältnisse“, Art. 72 Abs. 2 GG).
Im Grundgesetz (Art. 20 und 28) wird die Bundesrepublik als „sozialer Bundesstaat“ bzw. „sozialer Rechtsstaat“ bezeichnet. a) Erläutern Sie, was das Sozialstaatsgebot…
Im Grundgesetz (Art. 20 und 28) wird die Bundesrepublik als „sozialer Bundesstaat“ bzw. „sozialer Rechtsstaat“ bezeichnet.
- a) Erläutern Sie, was das Sozialstaatsgebot bedeutet.
- b) Nennen Sie zwei Aufgaben, die sich daraus ableiten lassen.
Solidarität, Subsidiarität, Äquivalenz
Die Sozialpolitik folgt drei Ordnungsprinzipien. Sie ergänzen sich, stehen aber auch in Spannung zueinander.
| Prinzip | Kernaussage | Beispiel |
|---|---|---|
| Solidarität | Die Gemeinschaft trägt Risiken gemeinsam. Die Stärkeren helfen den Schwächeren. | Gesetzliche Krankenversicherung: Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, die Leistung nach dem Bedarf. Kinder sind beitragsfrei mitversichert. |
| Subsidiarität | Zuerst helfen sich Einzelne selbst, dann Familie und Verbände, erst zuletzt die größere Einheit (der Staat). Hilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein. | Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Freie Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie) haben Vorrang bei der Trägerschaft von Einrichtungen. |
| Äquivalenz | Leistung und Gegenleistung entsprechen sich. Wer mehr einzahlt, bekommt mehr heraus. | Gesetzliche Rente: Die Höhe hängt von den eingezahlten Entgeltpunkten ab. Auch das Arbeitslosengeld I richtet sich nach dem früheren Lohn. |
Die private Krankenversicherung folgt dagegen dem Äquivalenzprinzip im Sinne des Risikos. Die Prämie richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Abschluss und Leistungsumfang, nicht nach dem Einkommen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist stärker vom Solidarprinzip geprägt.
Erklären Sie die Prinzipien Solidarität, Subsidiarität und Äquivalenz. Geben Sie je ein Beispiel aus dem deutschen Sozialsystem.
Erklären Sie die Prinzipien Solidarität, Subsidiarität und Äquivalenz. Geben Sie je ein Beispiel aus dem deutschen Sozialsystem.
In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Mitglieder einkommensabhängige Beiträge, erhalten aber die gleichen Leistungen. In der privaten Krankenversicherung…
In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Mitglieder einkommensabhängige Beiträge, erhalten aber die gleichen Leistungen. In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Prämie nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang.
- a) Ordnen Sie beide Systeme den Prinzipien Solidarität und Äquivalenz zu.
- b) Beurteilen Sie ein Argument für und ein Argument gegen eine Bürgerversicherung.
Die fünf Zweige der Sozialversicherung
Bismarck führte in den 1880er-Jahren die ersten Sozialversicherungen ein. Heute gibt es fünf Zweige:
| Zweig | Abgesichertes Risiko | Seit | Wer zahlt? |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (SGB V) | Krankheit | 1883 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (Zusatzbeitrag ebenfalls hälftig) |
| Unfallversicherung (SGB VII) | Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten | 1884 | allein der Arbeitgeber |
| Rentenversicherung (SGB VI) | Alter, Erwerbsminderung, Tod des Ernährers | 1889 | je zur Hälfte |
| Arbeitslosenversicherung (SGB III) | Arbeitslosigkeit | 1927 | je zur Hälfte |
| Pflegeversicherung (SGB XI) | Pflegebedürftigkeit | 1995 | im Prinzip je zur Hälfte (mit Sonderregeln) |
Die Beiträge sind ein Prozentsatz des Bruttolohns bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Finanzierung erfolgt überwiegend im Umlageverfahren. Die Beiträge der heute Erwerbstätigen bezahlen die laufenden Leistungen. Das Prinzip der Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber heißt Parität.
Nennen Sie die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und ordnen Sie jeder Säule das abgesicherte Risiko zu.
Nennen Sie die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und ordnen Sie jeder Säule das abgesicherte Risiko zu.
Frau Krause aus Kiel verdient brutto 3.600 € im Monat. Angenommen, die Beitragssätze betragen: Rentenversicherung 18,6 %, Krankenversicherung 14,6 % (zzgl. Zusatzbeitrag…
Frau Krause aus Kiel verdient brutto 3.600 € im Monat. Angenommen, die Beitragssätze betragen: Rentenversicherung 18,6 %, Krankenversicherung 14,6 % (zzgl. Zusatzbeitrag 1,7 %), Pflegeversicherung 3,4 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
- a) Berechnen Sie den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in Euro und in Prozent des Bruttolohns (Beitragsbemessungsgrenzen sind zu vernachlässigen; der Zusatzbeitrag wird ebenfalls hälftig geteilt).
- b) Berechnen Sie die gesamten Lohnnebenkosten des Arbeitgebers durch Sozialversicherung.
Vom Versicherungsprinzip zur Grundsicherung
Die Sozialversicherung sichert in der Regel, wer vorher Beiträge gezahlt hat (Äquivalenz); Ausnahmen wie die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung sind solidarische Elemente. Wer nicht versichert ist oder dessen Ansprüche nicht ausreichen, fällt in das Fürsorgesystem. Es ist steuerfinanziert und gilt nachrangig (Subsidiarität), das heißt, es prüft die Bedürftigkeit.
| Arbeitslosengeld I | Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II) | |
|---|---|---|
| Prinzip | Versicherung (Äquivalenz) | Fürsorge (Subsidiarität) |
| Voraussetzung | Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung | erwerbsfähig und hilfebedürftig |
| Höhe | ca. 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des früheren Nettoentgelts | Regelsatz plus angemessene Kosten der Unterkunft |
| Dauer | begrenzt (bei Personen unter 50 Jahren bis zu 12 Monate, ab 24 Monaten Versicherungszeit) | unbefristet, solange die Bedürftigkeit besteht |
| Zuständig | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
Für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind (zum Beispiel dauerhaft voll erwerbsgemindert), gibt es Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter).
Herr Öztürk, 45 Jahre, wird nach einem Betriebsunfall arbeitsunfähig, später arbeitslos. a) Beschreiben Sie, welche Zweige der Sozialversicherung in welcher Reihenfolge…
Herr Öztürk, 45 Jahre, wird nach einem Betriebsunfall arbeitsunfähig, später arbeitslos.
- a) Beschreiben Sie, welche Zweige der Sozialversicherung in welcher Reihenfolge für ihn zuständig sein können.
- b) Erklären Sie, wann er Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung) haben kann und wie sich dies vom Arbeitslosengeld I unterscheidet.
Ein Kritiker meint: „Das Bürgergeld setzt falsche Anreize und gefährdet das Prinzip der Subsidiarität.“ Ein Befürworter entgegnet, es sichere das soziokulturelle…
Ein Kritiker meint: „Das Bürgergeld setzt falsche Anreize und gefährdet das Prinzip der Subsidiarität.“ Ein Befürworter entgegnet, es sichere das soziokulturelle Existenzminimum.
- a) Arbeiten Sie die jeweiligen Argumente heraus und ordnen Sie sie dem Sozialstaatsgebot zu.
- b) Beurteilen Sie, an welchen Stellen die Regelungen (z. B. Zumutbarkeit, Sanktionen, Freibeträge) gestaltet werden könnten, um beide Ziele zu verbinden.
Spannungen und Finanzierung im Umlageverfahren
Die drei Prinzipien lassen sich nicht in jedem Zweig gleichzeitig voll verwirklichen.
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Solidarität gegen Äquivalenz: Die Rente folgt weitgehend der Äquivalenz, die Krankenversicherung eher der Solidarität. Wer eine stärkere Beitragsbezogenheit der Leistungen verlangt, schwächt den Ausgleich.
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Solidarität gegen Subsidiarität: Je großzügiger die solidarische Absicherung, desto weniger Raum bleibt für Eigenverantwortung. Umgekehrt droht bei strikter Subsidiarität eine Unterversorgung.
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Subsidiarität gegen Äquivalenz: Wer lange eingezahlt hat, aber nur wenig Rente bekommt, würde bei Vermögensprüfung im Alter nicht mehr besser dastehen als jemand, der nie eingezahlt hat. Das empfinden viele als ungerecht.
Beurteilen Sie, in welchem Spannungsverhältnis die Prinzipien Solidarität, Subsidiarität und Äquivalenz im deutschen Sozialversicherungssystem stehen. Belegen Sie Ihre…
Beurteilen Sie, in welchem Spannungsverhältnis die Prinzipien Solidarität, Subsidiarität und Äquivalenz im deutschen Sozialversicherungssystem stehen. Belegen Sie Ihre Argumentation mit Beispielen aus mindestens drei Versicherungszweigen.
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland steigt, die Zahl der Beitragszahler je Pflegebedürftigem sinkt. a) Analysieren Sie die Auswirkungen auf die Finanzierung…
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland steigt, die Zahl der Beitragszahler je Pflegebedürftigem sinkt.
- a) Analysieren Sie die Auswirkungen auf die Finanzierung der Pflegeversicherung (Umlageverfahren).
- b) Erörtern Sie drei Reformoptionen (z. B. höhere Beiträge, Steuerzuschuss, Kapitaldeckung) im Hinblick auf Gerechtigkeit und Effizienz.
Zurück zum Anfang: Frau Krause und Herr Öztürk werden nicht aus Gnade unterstützt. Das Sozialstaatsgebot verpflichtet den Staat dazu. Der Staat erfüllt diese Pflicht über die Sozialversicherung (Äquivalenz und Solidarität) und, wenn diese nicht reicht, über die Grundsicherung (Subsidiarität).
Auf einen Blick
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Sozialstaatsgebot (Art. 20 und 28 GG): Staatsziel mit Gestaltungsspielraum. Verbindlich sind die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und das Verbot, den Sozialstaat abzuschaffen (Art. 79 Abs. 3 GG).
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Prinzipien: Solidarität (Bedarf, Ausgleich), Subsidiarität (Nachrang staatlicher Hilfe), Äquivalenz (Leistung entspricht Beitrag).
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Fünf Zweige der Sozialversicherung: Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Beiträge meist hälftig (Parität), Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber. Beispiel: Arbeitnehmeranteil bei 40,9 % Gesamtbeitrag = 20,45 % des Brutto.
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Fürsorge (Bürgergeld, Sozialhilfe) greift nachrangig bei Bedürftigkeit, das Arbeitslosengeld I ist dagegen eine Versicherungsleistung.
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Umlageverfahren unter demografischem Druck: Reformoptionen (Beiträge, Steuern, Kapitaldeckung) lassen sich nach Gerechtigkeit und Effizienz beurteilen.
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Urteilsfrage: Inwieweit kann der Staat Solidarität stärken, ohne Eigenverantwortung und Leistungsgerechtigkeit zu verdrängen?